3G - Regeln für Fahrer

    • Ahnungslos 3.0 schrieb:

      Da ich nicht übel genommen habe, gibt's auch nichts zu verzeihen ;)
      Ich hab schon die halbe Nacht nicht richtig schlafen können, da ich gedacht habe, das mit dem Tal der Ahnungslosen wäre zusätzlich noch in den falschen Hals geraten. :D

      Zurück zum Thema: wir haben ein Virus und das wird nicht von allein verschwinden.
      Man kann es ignorieren oder ein Pferdeentwurmungsmittel zu sich nehmen oder eben der Wissenschaft vertrauen. Und da gibt es leider nur schwarz oder weiß, über graue Maßnahmen freut sich nur das Virus.
    • so heute kommen die ersten Mails:


      Um den regelmäßigen Zu- und Abfluss des Materials gewährleisten zu können, haben wir als xxx entschieden, die 3G-Regeln für LKW-Fahrer vorübergehend auszusetzen.
      Für LKW Fahrer gilt dann wie gehabt die AHA-Regel
      - Abstand halten (auch bei Übergabe von Dokumenten ect.)
      - Hygiene
      - Alltag mit Maske - Maskenpflicht - ZWINGEND FFP2 oder KN95
      (Masken stellen wir vorübergehend zur Verfügung - Die Spediteure sollten jedoch diese Ihren Fahrern langfristig zur Verfügung stellen)

      Sollten sich Fahrer nicht an diese Regeln halten, werden sie unmittelbar des Geländes verwiesen.
    • Hier ein brandaktueller Bericht der Verkehrsrundschau online, dass das Bundesverkehrsministerium eine Klarstellung herausgebracht hat, das 3G auch für (externe) Fahrer gilt:

      Auszug
      "Berlin. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat nochmals eine Klarstellung veröffentlicht, ob und inwieweit Lkw-Fahrpersonal von den 3G-Regelungen betroffen ist, worauf der Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) hinweist. Grund für die Klarstellung seien zahlreiche Anfragen gewesen, erklärte das BMVI, das diese Klarstellung in Abstimmung mit anderen Ressorts vorgenommen hat.
      .....
      Zur Definition der Arbeitsstätte gem. §28b IfSG wird auf die Begriffsdefinition in §2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verwiesen, wonach Arbeitsstätten „Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle“ sind, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Ob diese Orte in Bezug auf die Nachweis- und Kontrollpflichten der eigenen Arbeitsstätte zuzurechnen sind, sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des zentralen Schutzziels des IfSG, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, unerheblich. Gleichzeitig wird klargestellt, dass „Fahrzeuge oder Verkehrsmittel nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz 1 IfSG gelten“.
      Berufskraftfahrer haben somit auch bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Dies könne beispielsweise durch von ihm beauftragte Beschäftigte vor Ort geschehen oder indem er sich von seinem Arbeitnehmer den Nachweis in digitaler Form vorlegen lässt. Es sei auch möglich, dass „Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass Beschäftigte auf dem Gelände des jeweils anderen Arbeitgebers von der entsprechenden Zugangskontrolle erfasst werden“.
      Eng gefasste Ausnahmeregelung
      Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, zum Beispiel wenn in der Arbeitsstätte anderer Arbeitgeber keine anderen Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne ausgeschlossen ist. Allerdings gelten im Falle von Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege oder Betreuung weitergehende Testpflichten gemäß § 28 Abs. 2 IfSG.
      Die jeweils gültigen Hygienekonzepte sind in jedem Fall zu beachten, betont das BMVI."

      Der komplette Artikel:
      BMVI: Klarstellung zur 3G-Regelung für Berufskraftfahrer | VerkehrsRundschau.de
    • Das war wohl eine der Initiativen, die der Klarstellung vorausging:
      25.11.21
      In einem gemeinsamen Schreiben an den geschäftsführenden Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, das auch gleichlautend an die geschäftsführenden Bundesminister für Gesundheit sowie Arbeit und Soziales ging, macht der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik gemeinsam mit fünf weiteren Verkehrsverbänden auf die sich aus der Neufassung des IfSG ergebenden praktischen Schwierigkeiten aufmerksam.Es drohe ein Bruch der Lieferketten, wenn die Regelungen im Wortlaut umgesetzt werden müssen - unter anderem wegen eines Mangels an Testmöglichkeiten für das fahrende Personal.

      Die Verbände fordern eine Klarstellung, nach der Betriebsstätten-fremdes (Fahr-)Personal, das sich unter Berücksichtigung sämtlicher betrieblicher Hygiene- und Schutzmaßnahmen nur kurzfristig in Betriebsstätten aufhält (z. B. zu Zwecken der Abholung und Anlieferung von Waren), nicht von den Regelungen des § 28b IfSG erfasst ist und somit nicht den seit heute geltenden 3G-Regeln."
      Quelle: Verbände: "3G-Vorschriften für Logistik-Sektor nicht praktikabel", LBS - Landesverband Bayerischer Spediteure e.V., Pressemitteilung - PresseBox

      Update:
      Hier das Originalschreiben der Verbände vom 24.11. an das BMVI
      lbs-spediteure.de/images/stori…rn_BM_Andreas_Scheuer.pdf
    • Hier eine heute veröffentlichte Erklärung der NAVIS AG (großer norddeutscher Mittelständler mit Fokus Europa- und Überseeverkehr), die schon auf der gestern/heute bekannt gewordenen Klarstellung des BMVI basiert:
      Neues Infektionsschutzgesetz ab 24.11.2021 – Auswirkungen auf die Lieferketten – Erklärung der NAVIS zur 3G-Regelung für betriebsfremde LKW-Fahrer | NAVIS – the cargo company
    • Am Dienstag hab ich auf meiner Hauptbeschäftigungsstelle folgendes geschrieben:

      Wenn die 3G-Regel überall richtig kontrolliert wird, ist ein ein ungeimpfter Kraftfahrer (im Fernverkehr) m.E.n. nicht arbeitsfähig.
      Dann bekommen wir vor Weihnachten Zustände wie in England.

      Ich wünsche allen trotzdem einen schönen 1. Advent!

      PS: bei Telegram hab ich gerade gelesen, das man die Viren auch mit Alkohol bekämpfen kann... Prost. :thumbsup:
    • Rechtsfolgen der Zugangsbeschränkungen zu Entladestellen aufgrund COVID-19-Maßnahmen
      26.11.2021
      Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik empfiehlt Speditions- und Logistikunternehmen, mit Auftraggebern und Warenempfängern ein Verfahren zur Erfüllung der COVID-19-Schutzmaßnahmen abzustimmen. Wird einem anliefernden Lkw unter Hinweis auf COVID-19-Maßnahmen der Zugang zur Entladestelle verweigert, liegt ein Ablieferungshindernis vor. Speditions- und Logistikunternehmen müssen ihren Auftraggeber hierüber umgehend informieren. Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur daraufhin Weisungen, hat dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz und zusätzliche Vergütung, wenn das Ablieferungshindernis nicht seinem Risikobereich zuzuordnen ist.
      Quelle: Homepage Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen
      siehe Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. - Newsroom
    • Erleichterung bei 3G-Kontrollen: Lkw-Fahrern atmen auf - eurotransport

      Die Formulierung "Aufatmen" empfinde ich als eine recht optimistische Einschätzung der Entwicklung.
      Das zielt wohl darauf ab:

      "Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische
      Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, zum Beispiel wenn in
      der Arbeitsstätte anderer Arbeitgeber keine anderen Personen zugegen
      sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne ausgeschlossen
      ist. Allerdings gelten im Falle von Einrichtungen der medizinischen
      Versorgung, Pflege oder Betreuung weitergehende Testpflichten gemäß § 28
      Abs. 2 IfSG.
      Die jeweils gültigen Hygienekonzepte sind in jedem Fall zu beachten, betont das BMVI."
      Quelle: Artikel Verkehrsrundschau Link siehe Post #77

      Also "kontaktlose Verladung dokumentiert per Hygienekonzept/-plan" als Weg.
      Interessant wäre es, statt den Interpretationen in Presseberichten die Klarstellung des BMVI im Original zu haben. Auf der Seite des BMVI bin ich noch nicht fündig geworden
    • Da haben die Menschen doch schnell wieder eine Gruppe Schuldiger gefunden. Alle Ungeimpften sind an dem Coronachaos Schuld.
      50.000 Leute im Fußballstadion, eng aneinander liegende Urlauber auf Malle, volle Discos, Bars und Kneipen, volle Busse und Bahnen usw. das ist alles in Ordnung, weil es die Politik so gesagt hat. Ich lach mich hier in diesem Land bald tot.
      Auch geimpfte können erkranken und das Virus weiter geben und hier, wie auch im Rest des Landes, finden sich nur die Ungeimpften als Schuldige???
      Der überhebliche Rest ist ja geimpft.
      Bedenke bei jeder Entscheidung welche Auswirkung Dein Verhalten auf Deine Mitmenschen hat.