Ausschluss der Sorgfaltspflichten eines Frachtführers!

    • Ausschluss der Sorgfaltspflichten eines Frachtführers!

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      OLG Düsseldorf: Ausschluss der Sorgfaltspflichten eines Frachtführers in den AGB ist unzulässig

      28. August 2010


      Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az. I-6 U 38/09) mit der Zulässigkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eines Frachtführers in den AGB beschäftigt.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das beklagte Transportunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil es in seinen AGB die Sorgfaltspflichten, insbesondere Schnittstellenkontrollen durchzuführen, bei der Beförderung von Gütern weitestgehend ausgeschlossen hat. Die streitgegenständliche Klausel lautet:

      „(…)Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung.(…)”

      Weiter wies die Beklagte in den AGB daraufhin, dass der Versender bei höherwertigen Gütern eine Versendung als „Wertpaket” wählen solle:

      „(…)Der Versender sollte unter Berücksichtigung von Art und Wert des Gutes von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch korrekte Angabe des Warenwerts und Zahlung des in der Tariftabelle geregelten Zuschlags eine Beförderung seiner Sendung in der Leistungsart “Wertpaket” zu wählen. In dieser Leistungsart werden Pakete unter zusätzlichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen transportiert”.(…)”

      Das OLG Düsseldorf entschied, dass die streitgegenständliche AGB-Klausel der Beklagten gegen §§ 449 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB verstößt und damit unzulässig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus:

      „Die streitige Klausel verstößt gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie wird zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen.(…)

      Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Beklagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ist dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehört der Schutz des Transportguts vor Verlust. Er hat daher, soweit der Umschlag des Transportgutes dies erfordert, die Beförderung so zu organisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter an den jeweiligen Umschlagstellen kontrolliert werden. Nur durch eine derartige “Schnittstellenkontrolle” lassen sich Bestand und Zustand des Transportgutes auf dem Transportweg überprüfen, nur auf diese Weise wird der Frachtführer in die Lage versetzt, entstandene Schäden und Fehlbestände unverzüglich aufzudecken und zu dokumentieren und nur auf diese Weise können ggf. erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden auf dem restlichen Transportweg rechtzeitig eingeleitet werden. Der Verzicht auf eine derartige Schnittstellenkontrolle läuft somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der nach § 426 HGB geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, wie sie allenfalls unter den sich aus den §§ 449 Abs. 1 und 2 HGB ergebenden Voraussetzungen möglich ist.

      Wie bereits die von der Beklagten als Zusatzleistung verkaufte Durchführung von Schnittstellenkontrollen bei den sog. “Wertpaketen” zeigt, ist außerdem die gleiche, von der Beklagten angebotene Transportart sowohl mit wie auch ohne die Durchführung von Schnittstellenkontrollen denkbar, ohne dass sich an dem Charakter der angebotenen Transportart (z.B. Luft- oder Straßentransport) als solche dadurch etwas ändert. (…)”



      Quelle!
      (Die Freiheit hat ihren Preis, mitunter die Freiheit selbst, nur dann ist der Preis zu Hoch! Das Volk will Bewacht/ Beschützt und nicht Überwacht werden, in diesem Sinne, willkommen in der Bananendemokratur Deutschland!
      Jede Hochkultur fällt über den Zenit ihrer Dekadenz!
      Und der Tod stellte die Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!)
    • Moin Wachund,

      Danke, :D

      Ich habe hier Getobt und Gemault das die AGB's nicht gelten wenn es um Haftungsfragen und Haftungs hoehen Geht.
      Die AGB's duerfen nur das regeln was das HGB 4'es Buch nicht Regelt und die AGB's einige Punkte des BGB Klaeren.

      Hier haben wir es nun.


      Gruss

      Kosta


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
      Mobile: + 30 6984 052032
      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr
    • Bitte bitte,

      was man so alles findet wenn man auf der Jobsuche ist und dabei versucht seinen Horizont zu erweitern. :)
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    • Original von Konstadinos
      Wieso?
      Was Suchst du denn?
      und wo?

      P.n.


      Du hast Post!
      (Die Freiheit hat ihren Preis, mitunter die Freiheit selbst, nur dann ist der Preis zu Hoch! Das Volk will Bewacht/ Beschützt und nicht Überwacht werden, in diesem Sinne, willkommen in der Bananendemokratur Deutschland!
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    • RE: Ausschluss der Sorgfaltspflichten eines Frachtführers!

      Hallo, gibt es eine Möglichkeit gegen Speditionen vorzugehen, die Sendungen nicht ordnungsgemäss nachverfolgt, so dass es aufgrund der dadurch eintretenden zu späten Anlieferung zu erheblichen Zusatzkosten/Strafen kommt?
      Gibt es für derartige Fälle bereits Urteile, wo kann ich mich informieren.

      Freue mich über Antwort. Viele Grüsse.
    • Hallo Natprinz

      Es gibt gesetzliche regelungen dafuer.

      1) Das verhaeltniss Frachfuehrer/Absender gilt das 4 buch HGB par. 407 bis451.
      2) Speditionen/ Versende gelten die ADSp.

      Wenn kein Vertrag besteht dann Gelten die ADSp, wenn darauf hingewisen wird.

      Wird nicht darauf hingewisen Gilt das 4 Buch HGB Par. 453 bis 466und fuer Lagerung 467 bis 475.

      Alle Vertraege und die ADSp oder Sonstige AGB duerfen die Paragraphen 407 bis 451 nicht Veraendern und sind Unzulaessig.

      Wenn du es etwas Naeher erlaeuterst wuerde schon konkreter beantwortet da der Begrif Spedition und Logistik sehr Umfangreich ist.

      Gruss

      Kosta


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
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      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr
    • Hallo Kosta,
      wir hatten eine Lieferung von 3 Containern von BD über SIN nach RTM, bei der die Spedition uns über eine Woche nicht informiert hat, dass zwei Container komplett stehen gelassen worden waren in SIN. Dadurch, dass wir nicht informiert wurden, sondern nur auf unsere Anfrage hin herausbekommen haben, dass die Ware noch gar nicht auf dem Weg nach RTM war, haben wir Werbeware nicht rechtzeitig zum Kunden anliefern können (von dem unkooperativen Verhalten der Spedition ganz zu schweigen, die letztendlich alles in einem unglaublichen Maß verzögert hat). Daraus resultieren nun enorme Zusatzkosten wie Eilzustellungen, Sonderfahrten, Konventionalstrafen seitens des Kunden etc.

      der dritte Container, der ebenfalls Werbeware enthielt, ist ohne uns zu informieren auf ein anderes mother vessel als vereinbart gesetzt worden, das eine Woche später als notwendig ankam. Diese fehlende Information führte nun dazu, dass die Ware von SIN nicht geflogen werden konnte bzw ein anderes vessel hätte gefunden werden können. Wie oben resultieren hohe Extrakosten daraus.
      Ganz zu schweigen von herbem Reputationsverlust gegenüber der Kunden.

      Gibt es eine Möglichkeit, gegen die Spedition vorzugehen, und was auch ganz wichtig für mich zu wissen ist, gibt es eine Frist, in der angezeigt werden muss?

      Vielen Dank für einen Tipp schon jetzt! Nat.