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OLG Düsseldorf: Ausschluss der Sorgfaltspflichten eines Frachtführers in den AGB ist unzulässig
28. August 2010
Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az. I-6 U 38/09) mit der Zulässigkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eines Frachtführers in den AGB beschäftigt.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das beklagte Transportunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil es in seinen AGB die Sorgfaltspflichten, insbesondere Schnittstellenkontrollen durchzuführen, bei der Beförderung von Gütern weitestgehend ausgeschlossen hat. Die streitgegenständliche Klausel lautet:
„(…)Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung.(…)”
Weiter wies die Beklagte in den AGB daraufhin, dass der Versender bei höherwertigen Gütern eine Versendung als „Wertpaket” wählen solle:
„(…)Der Versender sollte unter Berücksichtigung von Art und Wert des Gutes von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch korrekte Angabe des Warenwerts und Zahlung des in der Tariftabelle geregelten Zuschlags eine Beförderung seiner Sendung in der Leistungsart “Wertpaket” zu wählen. In dieser Leistungsart werden Pakete unter zusätzlichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen transportiert”.(…)”
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die streitgegenständliche AGB-Klausel der Beklagten gegen §§ 449 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB verstößt und damit unzulässig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus:
„Die streitige Klausel verstößt gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie wird zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen.(…)
Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Beklagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ist dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehört der Schutz des Transportguts vor Verlust. Er hat daher, soweit der Umschlag des Transportgutes dies erfordert, die Beförderung so zu organisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter an den jeweiligen Umschlagstellen kontrolliert werden. Nur durch eine derartige “Schnittstellenkontrolle” lassen sich Bestand und Zustand des Transportgutes auf dem Transportweg überprüfen, nur auf diese Weise wird der Frachtführer in die Lage versetzt, entstandene Schäden und Fehlbestände unverzüglich aufzudecken und zu dokumentieren und nur auf diese Weise können ggf. erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden auf dem restlichen Transportweg rechtzeitig eingeleitet werden. Der Verzicht auf eine derartige Schnittstellenkontrolle läuft somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der nach § 426 HGB geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, wie sie allenfalls unter den sich aus den §§ 449 Abs. 1 und 2 HGB ergebenden Voraussetzungen möglich ist.
Wie bereits die von der Beklagten als Zusatzleistung verkaufte Durchführung von Schnittstellenkontrollen bei den sog. “Wertpaketen” zeigt, ist außerdem die gleiche, von der Beklagten angebotene Transportart sowohl mit wie auch ohne die Durchführung von Schnittstellenkontrollen denkbar, ohne dass sich an dem Charakter der angebotenen Transportart (z.B. Luft- oder Straßentransport) als solche dadurch etwas ändert. (…)”
Quelle!
OLG Düsseldorf: Ausschluss der Sorgfaltspflichten eines Frachtführers in den AGB ist unzulässig
28. August 2010
Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az. I-6 U 38/09) mit der Zulässigkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eines Frachtführers in den AGB beschäftigt.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das beklagte Transportunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil es in seinen AGB die Sorgfaltspflichten, insbesondere Schnittstellenkontrollen durchzuführen, bei der Beförderung von Gütern weitestgehend ausgeschlossen hat. Die streitgegenständliche Klausel lautet:
„(…)Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung geleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des E1-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung.(…)”
Weiter wies die Beklagte in den AGB daraufhin, dass der Versender bei höherwertigen Gütern eine Versendung als „Wertpaket” wählen solle:
„(…)Der Versender sollte unter Berücksichtigung von Art und Wert des Gutes von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch korrekte Angabe des Warenwerts und Zahlung des in der Tariftabelle geregelten Zuschlags eine Beförderung seiner Sendung in der Leistungsart “Wertpaket” zu wählen. In dieser Leistungsart werden Pakete unter zusätzlichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen transportiert”.(…)”
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die streitgegenständliche AGB-Klausel der Beklagten gegen §§ 449 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB verstößt und damit unzulässig ist. Zur Begründung führte das Gericht aus:
„Die streitige Klausel verstößt gegen die gesetzlichen Verbote der §§ 449 Abs. 1 Satz 1 und 449 Abs. 2 Satz 1 HGB, denn durch sie wird zum Nachteil der Beförderungskunden von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 f. HGB abgewichen.(…)
Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Beklagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur dann befreit, wenn der Verlust auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung bei einem Verstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ist dadurch ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers gehört der Schutz des Transportguts vor Verlust. Er hat daher, soweit der Umschlag des Transportgutes dies erfordert, die Beförderung so zu organisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter an den jeweiligen Umschlagstellen kontrolliert werden. Nur durch eine derartige “Schnittstellenkontrolle” lassen sich Bestand und Zustand des Transportgutes auf dem Transportweg überprüfen, nur auf diese Weise wird der Frachtführer in die Lage versetzt, entstandene Schäden und Fehlbestände unverzüglich aufzudecken und zu dokumentieren und nur auf diese Weise können ggf. erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden auf dem restlichen Transportweg rechtzeitig eingeleitet werden. Der Verzicht auf eine derartige Schnittstellenkontrolle läuft somit im Ergebnis auf eine Einschränkung der nach § 426 HGB geforderten, wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, wie sie allenfalls unter den sich aus den §§ 449 Abs. 1 und 2 HGB ergebenden Voraussetzungen möglich ist.
Wie bereits die von der Beklagten als Zusatzleistung verkaufte Durchführung von Schnittstellenkontrollen bei den sog. “Wertpaketen” zeigt, ist außerdem die gleiche, von der Beklagten angebotene Transportart sowohl mit wie auch ohne die Durchführung von Schnittstellenkontrollen denkbar, ohne dass sich an dem Charakter der angebotenen Transportart (z.B. Luft- oder Straßentransport) als solche dadurch etwas ändert. (…)”
Quelle!
(Die Freiheit hat ihren Preis, mitunter die Freiheit selbst, nur dann ist der Preis zu Hoch! Das Volk will Bewacht/ Beschützt und nicht Überwacht werden, in diesem Sinne, willkommen in der Bananendemokratur Deutschland!
Jede Hochkultur fällt über den Zenit ihrer Dekadenz!
Und der Tod stellte die Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!)
Jede Hochkultur fällt über den Zenit ihrer Dekadenz!
Und der Tod stellte die Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!)