Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 258 IN 87/12
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 21295 eingetragenen CT Logistik GmbH, Münsterstr. 121, 44145 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Oguz Dagarslan
Geschäftszweig: Ausführung v. Transporten aller Art
ist am 21.09.2012, um 13:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Kleppingstraße 20, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalterswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerineinzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerinwerden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
258 IN 87/12
Amtsgericht Dortmund, 21.09.2012
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 21295 eingetragenen CT Logistik GmbH, Münsterstr. 121, 44145 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Oguz Dagarslan
Geschäftszweig: Ausführung v. Transporten aller Art
ist am 21.09.2012, um 13:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Kleppingstraße 20, 44135 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalterswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerineinzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerinwerden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
258 IN 87/12
Amtsgericht Dortmund, 21.09.2012