Kontrolle - Höhe von Mega Liner

    • RE: Kontrolle - Höhe von Mega Liner

      gelöschter User 2 schrieb:

      Moin Liebe Kollegen , wer von euch wurde mal mit einem Mega Liner auf Höhe kontrolliert ? , ich habe gestern eine Kontrolle im Ulmer Nahbereich gehabt - und habe mein Dach aber auf Innenhöhe 2,95 m stehen - SZM ist ein MP 3 , und soll damit ziemlich genau 4 m sein - Verstehe ich irgendwie nicht ganz 8| , sprach doch einer meiner Kollegen vor kurzem zu mir das er bei seinem Trailer bei 2,95 m Innenmass auf 4.05 m Aussen kommen will ... , Anderes Beispiel : Unsere Mitbewerber haben die Dächer sogar auf volle Innenhöhe nämlich 3.05 m stehen ... , und fahren Augenscheinlich damit an jeder Kontrolle vorbei .... , während man bei uns ewig Anzeigen schreibt , hat da zufällig mal jemand Erfahrungswerte ?
      Ich muss dazu noch bemerken , das ich einen Schmitz älterer Bauart hinterherziehe , der die Klappbügel zum erhöhen noch drin hat ...


      Ich hatte auch mal eine. Angeblich 4,03m. Der Trailer war nur auf 2,9 eingestellt. Als das lustige Schreiben kam, ab zum Anwalt. Der Messplatz war nicht geeicht (0815-Autobahnparkplatz), die Handbremse wurde vor der Messung nicht gelöst, um den Zug zu "entspannen", etwas Bla und Sülz in den anwaltlichen Text, -Verfahren eingestellt!! :thumbsup:
      +++ Ich bin nicht gestört, ich bin nur verhaltensoriginell +++
    • Tja Kay , ich weiss von einem ganz schlauen - das es darüber ein Gerichtsurteil geben soll , indem drin steht : Das eine Toleranzgrenze von 5 cm über 4 m straffrei bleibt .... , wenn ich jetzt noch den Zettel mit dem Aktenzeichen drauf wiederfinden würde , geht leider im Augenblick nicht ;( - bin am Dauerrenovieren , und habe meine ganzen Sachen in irgendeiner Kiste geschmissen .... :wacko: , dann hätte ich es dir mal aufgeschrieben ...
    • Stimmt - da gab es etwas !!


      Untersagung der Weiterfahrt bei Überschreitung der Höhe ?

      So einfach lässt sich das immer nicht beantworten. Die Polizisten müssen zunächst prüfen (soweit es ihnen möglich ist), ob auf der geplanten Strecke die ungehinderte und gefahrlose Durchfahrt möglich ist. Bestehen hier Zweifel, dann müssen sie in Anbetracht der Garantenstellung (§ 13 StGB und der Amtshaftung) die Weiterfahrt untersagen, zumindest bis geklärt ist, ob eine gefahrlose Transportdurchführung möglich ist. Problemlos sollte es allerdings sein, wenn nur noch eine kurze Strecke zurückzulegen ist, wo eine Gefährdung auszuschließen ist.

      Sollte die Fahrt nur auf der Autobahn durchgeführt werden, dann stellen z.Bsp. 4,07 m regelmäßig kein Problem dar, da die Brücken eine lichte Höhe von mindestens 4,20 m aufweisen. Anzumerken ist auch, dass sehr viele Sattelzüge eine geringe Überhöhe aufweisen, was an unterschiedlich hohen Sattelkupplungen liegt.

      Ob bei einer geringfügigen Überschreitung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet gelassen bleibt, bedarf der Einzelfallprüfung. Es soll schon vorgekommen sein, daß die Behörden eine Genehmigung nach 70 StVZO verlangen.

      Vielleicht rechtfertigen noch weitere Überlegungen diese Maßnahme. Dass aber nicht grundsätzlich die Weiterfahrt zu untersagen ist, wenn eine Überhöhe festgestellt wird, ist bereits aus den Rechtsfolgen bei den Nichteinhalten der zulässigen Ladungsabmessungen nach § 22 StVO zu schließen ( Nr. 104 Bußgeldkatalog ). Die Erfahrungen zeigen, daß der Fahrer aus dieser Sache ( 40 € und 1 Pkte ) normalerweise herauskommt .

      Bis 4,20 m Ladungshöhe, nicht Fahrzeughöhe, ist lediglich ein Verwarnungsgeld von 20 € vorgesehen, erst darüber hinaus sind 40 € und 1 Pkt. fällig. Anders verhält es sich, wenn die zulässigen Fahrzeugabmessungen nach § 32 StVZO selbst überschritten werden ( Nr. 193 Bußgeldkatalog ). Hier ist als Rechtsfolge ein Bußgeld von 50 € und 1 Pkt. vorgesehen. Letzteres ist eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, bei denen fast immer zusätzliche Anordnungen getroffen werden, um die dem Tatvorwurf immanente Gefahr nicht zu einer abstrakten oder gar konkreten Gefahr qualifizieren zu lassen.

      Warum der Gesetz- und Verordnungsgeber bei den beiden Tatbeständen (§ 22 StVO und § 32 StVZO) die ja die gleichen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit haben, unterschiedliche Rechtsfolgen zu Grunde legte, wird wohl wie immer ein Rätsel bleiben.

      Sollte es also zu einer diesbezüglichen Anzeige ( gegen Halter, Fahrer , Disponent ) kommen, ist zu prüfen, ob der richtige Tatbestand gewählt wurde und ob die Höhenmesslatte geeicht war. Sollte hier die Fahrzeugabmessungen überschritten worden sein, dann sollte man den Richter fragen, wie er sich die unterschiedlichen Rechtsfolgen erklärt und dass man in diesem konkreten Fall das Bußgeld dem des § 22 StVO anpassen könnte, was ja auch Sinn macht.

      In einem weiteren Fall des Regierunsgpräsidiums Hessens, sollen nach § 17 StVZO insgesamt 14 Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen, da deren Aufbau mehr als 4 m beträgt.

      § 17 StVZO (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. (2) (weggefallen) (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen 1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder 2. die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

      Wer trotz Untersagung der Weiterfahrt fährt, verstößt gegen u.a. § 36 StVO ( Nichtbefolgen von Weisungen eines Polizeibeamten ). Wenn eine Beschlagnahme erfolgt, was quasi eine Sicherstellung gegen den Willen des Betroffenen bedeutet, kann sogar eine Straftat in Betracht kommen. Verstrickungsbruch (§ 136 Verwahrungsbruch (§ 133 StGB). Gegen die Beschlagnahme steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf der richterlichen Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO zu. Bedeutsam für die richterliche Entscheidung ist insbesondere der Aspekt der Verhältnsimäßigkeit. Gf. kann eine Amtsflichtverletzung des anordnenden Beamten in Erwägung gezogen werden. Diese würde eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn des Polizeibeamten ( Bundesland ) auslösen. In Betracht kommt auch, daß es sich um eine Möglichkeit der Gefahrenabwehr handelt, wobei gegen diese polizeigesetzliche Maßnahme der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden müßte.

      Hinzu kommt noch die Möglichkeit eines Verfallbescheides, dessen Sinn darin liegt, daß der Gewinn, der infolge der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften ( zusätzliche oder nicht genehmigte Ladung etc. ) abgeschöpft werden soll. Hierzu führt das Ordnungswidrigkeitengesetz folgendes aus: § 29a OWiG Verfall

      (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

      (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

      (3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

      (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.

      Vergl. a. OLG Koblenz 1 Ss 247 / 06, bzw. 2040 Js 66619/05 13 Owi- StA Koblenz. Der Verfall wird meistens gegen den Unternehmer angeordnet mit der Begründung: Wirtschaftlicher Vorteilsgewinn durch Begehung einer Ordnungswidrigkeit; Abschöpfung der Vermögenvorteile; Verbesserung der Marktposition; Verdrängung der Konkurrenz; Gebrauchsvorteile; Sichere Aussicht der Gewinnerzielung. Erlangt ist die Sache bereits dann, wenn Sie durch den Täter in irgendeinerweise des Tatablaufs erreicht wurde und diesem in irgendeinerweise wirtschaftlich zu Gute kommt. Etwas ist jedwede Erhöhung der wirtschaftlichen Vermögenvorteile, jede günstigere Gestaltung der Vermögenlage. die fiskalisch bezifferbar ist. Die Höhe des Verfalls berechnet sich nach der Tabelle 3 des KGS ( Kostensätze Güterverkehr Straße ), Ausg. 2008, Verkehrsverlag Fischer und setzt sich aus der tatsächlichen Überladung und der mit dieser zurückgelegten Wegstrecke zusammen. Wäre der Transport genehmigungsfähig gewesen ( Schwertransport ) sind die ersparten Aufwendung in Ansatz zu bringen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers ist im Einzelnen zu prüfen und bei der Höhe des Bußgeldes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
    • @Heiner, klar kenne ich Lueg!

      Als Opel Eisenach eingerichtet wurde sind wir Karrossen hin und her gependelt!

      Kenne auch die Grundmauern von Lueg, schätze nächste Woche sind sie auch verschwunden!

      @F889, 420 sehe ich ohne Brille und die Trottel von der Polzei brauchen eine Messlatte!

      4,03 m ist ganz normale Tolleranz, hat sogar der Schweizer!

      Bin auch schon mit 4,15m gefahren, habe mir extra so Schuhe gebaut die ich zwischen lege wenn ich das Dach runter fahre!

      @Dieter auf der B 27 stellen sie dich ab ohne zu mucken!

      Frag mal Wincanton ESA! :thumbsup: :thumbsup:

      Dann haben sie noch Gotha geladen dann kommt die nächste Anzeige Durchfahrtsverbot!

      Manchmal stimmen dann die Std. nicht und Geschwindigkeit und da schlucken sie wenn die Anzeigen ins Haus flattern!
    • gelöschter User 2 schrieb:

      Lieber Moderator , können sie meine Postings nicht leiden ??? - oder warum ändern sie schon wieder meine Überschrift ?
      Hiess das bis eben doch : Frage an die Mega Liner Kollegen !!! ; Ich möchte sie doch freundlichst bitten ; meine Überschriften nicht permanent zu verändern
      LG Colin 2766


      Alles klar Herr Moderator , ich habe Ihre PN erhalten , nun gut , wenn es dann so sein soll - ändern sie ruhig weiterhin meine Überschriften .... :thumbup: :thumbup:
    • gelöschter User 5 schrieb:

      @Heiner, klar kenne ich Lueg!

      Als Opel Eisenach eingerichtet wurde sind wir Karrossen hin und her gependelt!

      Kenne auch die Grundmauern von Lueg, schätze nächste Woche sind sie auch verschwunden!

      @F889, 420 sehe ich ohne Brille und die Trottel von der Polzei brauchen eine Messlatte!

      4,03 m ist ganz normale Tolleranz, hat sogar der Schweizer!

      Bin auch schon mit 4,15m gefahren, habe mir extra so Schuhe gebaut die ich zwischen lege wenn ich das Dach runter fahre!

      @Dieter auf der B 27 stellen sie dich ab ohne zu mucken!

      Frag mal Wincanton ESA! :thumbsup: :thumbsup:

      Dann haben sie noch Gotha geladen dann kommt die nächste Anzeige Durchfahrtsverbot!

      Manchmal stimmen dann die Std. nicht und Geschwindigkeit und da schlucken sie wenn die Anzeigen ins Haus flattern!



      Ja , diese B 27 :cursing: :cursing: :cursing: , wie ist das denn nun mit dem Durchfahrtsverbot ?( , meine Kollegen und ich zanken uns da permanent drüber - wir haben im Stadtbereich von Eisenach - auch mehrere Kunden , bei denen wir abholen , dürfen wir dann da durch oder nicht ?( - unser Hof ist hinter der A 7 ; Das ist ja eigentlich unser Nahverkehrsbereich .... - oder können die das von uns verlangen , das wir den 45 km längeren Schleif über HEF fahren :wacko: ; Aus der nummer werde ich irgendwie auch nicht so ganz schlau drauss 8|
    • @Dieter, ESA darfst fahren!

      Theoretisch kann jeder fahren!

      Habe ein Anliegen, Essen in Eltmannshausen!

      Nur wenn man da drauf pocht das kommt die große Kontrolle!

      Die normale Polizei kontrolliert nicht haben genug andere Sachen am Backen!

      Aber wenn der Verkehrsüberwachungzug ausrückt dann geht es zur Sache!

      Meine kürzeste Strecke ist von GÖ B 27, dann B 400, dann BAB bis Friedewald und dann Richtung HEF und dann Schenklengsfeld!

      Aber kostet mehr Diesel wie gleich über HEF!
    • eigentlich ist ne Höhenüberschreitung bis zu 4,05m zu tolerieren. Darüber geht es zur Sache.

      O-Ton der Verwaltungsbehörden ist aber " Es gibt keine Toleranzen "

      Meines Wissens nach wird in DD regelmäßig bei mehr als 4,05 die Weiterfahrt untersagt. ( in der Stadt gibt es Brücken welche genau ausgeschildert sind )

      Auf der BAB kann auch keiner sagen ob ne Baustelle nicht genau ist !

      Regelmäßig wird die Herstellung eines ordnungsmäßen Zustandes verlangt ( Flache Zwischenplatte zwischen Sattelkupplung und Rahmen oder einfach mal die Grundeinstellung der Niveauregulierung prüfen lassen, was aber in der Entscheidung des Eigentümers liegt)

      Meist wird 2 mal gemessen. (selbst schon gesehen)

      1. über der Vorderkante das SANH und
      2. über der B-Achse des SANH ( auch dort kann man die Grundeinstellung verändern )

      Sollte bauartbedingt alles stimmen wird die Tour über Ausnahme nach par.70 STVZO und Erlaubnis nach § 29 bzw. 46 STVO gefordert. Und wenn das nicht genehmigt wird, hilft nur passend machen ( kleinere Räder und Folgemaßnahmen )
    • gelöschter User 2 schrieb:

      saw7 schrieb:

      Guck mal auf der Seite. lkwrecht.de/Verhalten_im_Stras…ontrolle_Praktische_Tipps
      Max. 4,00 m Toleranz gibt es eigentlich keine, in dem Sinne.


      Das Schild ist interessanter , auf dem Henschel ... dass ....- ein Albtraum für jeden Modernen Logistiker ....

      :P Fahr vorm Baum,und nicht daneben :thumbup: :thumbup: :thumbup: :thumbup:
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.