selbständiger Fahrer - Fahrerkartenauswertung

    • selbständiger Fahrer - Fahrerkartenauswertung

      Folgendes Problem:

      bin ab und zu als selbständiger Mietfahrer für verschiedene Auftraggeber mit teilweise Fahrzeugen mit Digitachos unterwegs. (Bitte keine Diskussion über selbständig oder nicht...alles wasserdicht). Besitze selbst eine Fahrerkarte, aber kein Fahrzeug mit Digitaltacho.
      Die Auftraggeber lesen natürlich den Datenspeicher aus dem Digitacho ihrer Fahrzeuge aus, bekommen jedoch nicht meine Fahrerkarte, da erstens nicht danach gefragt wird und zweitens ich meine Kundenbeziehungen auch nicht offenlegen will.

      Zitat aus den Vorschriften:
      Die Unternehmen sind verpflichtet, die Karten ihrer Fahrer und die Daten des digitalen Kontrollgerätes regelmäßig auszulesen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

      Als Unternehmer bin ich ja nach 28 Tagen verpflichtet, diese Daten entsprechend auszulesen und zu archivieren.

      Meine Fragen:
      gibt es ein System, wo ich nur die Fahrerkarte ohne einen Digitacho auslesen und auf einem PC abspeichern kann?
      Kann ich mit meiner Unternehmenskarte den Digitacho eines Auftraggebers und mir damit 'fremden' Fahrzeugs technisch auslesen? Aus Datenschutzgründen dürfte dies wohl rechtlich sehr bedenklich sein....
    • Der digitale Tacho muss auf ein Unternehmen angemeldet sein. Wird eine Fahrerkarte gesteckt, sind deren Daten für diesen Zeitraum auch danach nur für dieses Unternehmen mit der richtigen Unternehmerkarte downloadbar. D.h. als Selbstständiger musst du imo eine Unternehmerkarte beantragen und sowohl Fahrer- als auch die Fahrzeugdaten auslesen.

      Das Auslesen und Hochladen geht am Besten über tachomanager.eu/do/faq Für die Fahrerkarte braucht man dazu einen Kartenleser und für das Fahrzeug einen Downloadkey. Die Sicherung ist dann online und du hast keine Sorgen mit Backup, Viren oder anderen Schaden deines PCs. Der Service selbst kostet 3 € / Fahrzeug / Monat.

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    • Zum Thema auswerten braucht man doch nicht: VO EG 561/2006 Artikel 10 (4)" Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen." In der VO gibts dann noch Querverweise auf RL 2002/15/EG, außerdem gilt z.B. in D noch das Fahrpersonalgesetz mit diversen nationalen Besonderheiten und das Arbeitszeitgesetz. Nu mach mal bei diesem Gewusel einen gesetzeskonformen Arbeitstag, viel Spass. Ohne Auswertung von Lenkzeitüberschreitungen und anderem lernt man dann nämlich erst bei einer Kontrolle. Die haben dann ne Auswertung. ;)

      Außerdem bleibt noch das Thema der Archivierung, die online sicherer ist. Gut ist natürlich, wenn die Werkstatt einem die Sachen ausliest. Da spart man die Kosten für die Anschaffung der Auslesegeräte. =)

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    • alles richtig was sie schreiben.

      nur hurgler ist einzelkäpfer ohne lkw und lizenz. fährt 3 wochen für x, 4 wochen
      für z. also braucht nur seine fahrdaten von der karte zu archivieren. auswertung
      gleich null. er kann sich sonntags hin setzen eine auswertung machen und sich tadeln, böses hurgler am mittwoch eine std. zu viel gefahren. :D aber es ist besser
      wenn hurgler hier im forum was schreibt.

      aber der auftraggeber kann verlangen vor fahrtantritt die karte aus zu lesen um
      sicher zu gehen ob wochendruhe oder am eisatztag schon auf die karte gefahren wurde.

      gruß grani
    • Lieber Kollege

      dann gehen Sie mal zum TÜV oder Dekra und legen einen Gewerbeschein vor
      wo drin steht Dienstleistungen ua Mietfahrer und beantragen eine Unternehmer
      Karte. Selbst bei Dekra Mitglied seit 1985 und musste die Gewerbeanmeldung
      erst holen. Ich dann den Einwand über 3,5 t doch auch jetzt Digi. Ja wohl die
      Antwort aber nur für gewerbliche Zwecke.

      Aber das wir nicht dumm sterben, mache ich jetzt eine Anfrage bei der BAG in Köln
      und beim Amt für Arbeitschutz um mal denen ihre Meinung hören.


      MFG Grani

      Edit.Wie werden Aufzeichnungen von unternehmensfremden Fahrern (z.B. Leiharbeiter) gehandhabt?

      Um Ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Planung Ihrer Fahrer nachkommen zu können, werden Sie den Zugang zu Vortätigkeiten des unternehmensfremden Fahrers bekommen müssen. Geeignete Mittel sind Ausdrucke der unmittelbaren Vortätigkeit (auch bei anderen Unternehmen) oder das Auslesen der Fahrerkarte. Nur so kann gewährleistet werden, dass die vorgesehenen täglichen bzw. wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden können.

      Wie werden gemietete Fahrzeuge gehandhabt?

      Sie können Ihre Unternehmenskarte benutzen, um Daten gegenüber anderen Anwendern bezüglich der Fahreraktivitäten, die für Ihr Unternehmen anfallen, zu sperren. Dessen ungeachtet sind die Kontrollorgane jedoch in der Lage, die Daten der Fahrzeugeinheit des gemieteten Fahrzeuges anzusehen oder herunterzuladen.

      Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann auf dessen Verlangen sowie nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.



      Die Unternehmenskarte



      Wozu dient die Unternehmenskarte?

      Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind. Die Karte ist anderen Unternehmen gegenüber gesperrt.

      Wer kann eine Unternehmenskarten beantragen?

      Jedes Unternehmen, das ein gewerblich genütztes Fahrzeug mit inländischen Kennzeichen (ausgerüstet mit einem digitalen Kontrollgerät) einsetzt, kann eine Unternehmenskarte beantragen. Ab wann kann man eine Unternehmenskarte beantragen?

      Anträge auf Ausstellung einer Unternehmenskarte können ab sofort gestellt werden (In Nordrhein-Westfalen am besten online unter digiko.nrw.de ).

      Ist es von Bedeutung, ob der Fahrer ein überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter) ist?

      Nein. In diesem Fall gelten dieselben Bestimmungen wie für jeden anderen Fahrer.

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    • Ich hoffe es wurden auch die richtigen Fragen an BAG / Arbeitsschutz gestellt: Im Grunde gehts ja darum, ob ein "selbstständiger" Fahrer ohne eigenes Fahrzeug eine Unternehmerkarte beantragen muss und die Fahrzeugdaten selbst auslesen muss. Ich habe nochmal gesucht und bin unter verkehrsportal.de/board/lofiversion/index.php/t49768.html auf folgendes gestoßen:

      Ob es sozialversicherungsrechtlich überhaupt selbständige Fahrer ohne Fahrzeug geben kann, ist sehr zweifelhaft. Fakt ist, dass Unternehmen, die sich solcher Fahrer bedienen, auf sehr dünnem Eis agieren und ggf. zukünftig mit nicht unerheblichen Forderungen der Sozialkassen konfrontiert werden könnten. Aber egal, das muss jeder selber wissen, welches Risiko er eingehen will.

      Unabhängig von der Sozialversicherung gilt jedoch auch in jedem Fall das Fahrpersonalrecht. Das unterscheidet aber nicht, ob der Fahrer im Unternehmen angestellt ist oder diesem nur zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend ist, wer das Fahrzeug tatsächlich einsetzt--also der, der das Fahrzeug stellt und den Fahrer bezahlt. Daraus folgt, dass euer Auftraggeber auch die Daten des Fahrzeuges und die der Fahrerkarte zu archivieren hat. Um als "selbständiger Fahrer" sicher zu gehen, sollte man zusätzlich vereinbaren, dass man von diesen Daten eine Kopie erhält, die man selber abspeichert, denn immer dann, wenn Daten "verschwunden" sind, könnte die Kontrollbehörde davon ausgehen, dass der Fahrer doch als selbständiger Unternehmer inkl. Fahrzeug unterwegs war und so die Daten hätte sichern müssen (was nach GÜKG nicht geht, da die Genehmigung/EU-Lizenz fest an ein Fahrzeug gekoppelt ist --- ohne eigenen LKW keine Lizenz möglich und damit kein Unternehmer im Sinne des Fahrpersonalrechts)


      Wenn ich das richtig lese, muss er nicht, sollte aber. Bin gespannt auf die Antwort vom BAG / Arbeitsschutz. :]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Nightsider ()

    • Original von Nightsider
      I (was nach GÜKG nicht geht, da die Genehmigung/EU-Lizenz fest an ein Fahrzeug gekoppelt ist --- ohne eigenen LKW keine Lizenz möglich und damit kein Unternehmer im Sinne des Fahrpersonalrechts)


      Wenn ich das richtig lese, muss er nicht, sollte aber. Bin gespannt auf die Antwort vom BAG / Arbeitsschutz. :][/quote]

      Hatte gestern auch im VP schon gesucht, aber als gute Quelle na ja.

      Der Verfasser schreibt oben fett gedruckter Text. Entweder er ist schon über
      70 Jahre alt oder er weiß es nicht besser. Genehmigungen fest an ein Fahrzeug
      gebunden. Ist schon so lange her vor 1973. EU Gen. war nie an ein FZ gebunden.

      Man spricht da von der Inhaber Genehmigung, oder Unternehmer gebunden.

      Ich schätze die schreiben zu rück mal Gesetze durch lesen, dann löst sich das
      Problem von selbst. :D :D Würde ich machen. :D :D

      Gruß Grani