Speditionen: Standgeldanspruch von Rechtsanwalt Dr. Matthias Knörr

  • Speditionen: Standgeldanspruch von Rechtsanwalt Dr. Matthias Knörr

    Zwar besteht ein Standgeldanspruch für die zeitlich längere Inanspruchnahme des Transportmittels auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Für die Praxis ergeben sich jedoch häufig Durchsetzungsschwierigkeiten.

    Zur Erleichterung sollten folgende Punkte beachtet werden:

    1.)
    Die Dauer vergütungsfreier Standzeiten sollte in jedem Einzelfall eindeutig vertraglich geregelt werden.

    2.)
    Weiter sollte für jeden Transport die Standgeldhöhe der darüber hinausgehenden standgeldpflichtigen Wartezeit ausdrücklich geregelt werden.

    Die vorstehenden vertraglichen Regelungen verhindern, dass die Frage der „üblichen“ Wartezeit bzw. der „üblichen“ Standgeldhöhe sich zum Streitpunkt entwickelt und durch ein aufwendiges Sachverständigengutachten geklärt werden muss.

    3.)
    Darüber hinaus kann es in Einzelfällen zweckmäßig sein, vorab auch Vereinbarungen darüber zu treffen, in welcher Form ein Standzeitennachweis erbracht werden muss (Bestätigung auf CMR, gesonderte Standkarte).

    4.)
    Standgeld kann darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn der Auftraggeber rechtzeitig und umfassend über den Anfall der Standzeiten und deren Grund informiert wurde. Um spätere Streitpunkte im Prozess bereits vorab auszuschalten, empfehlen wir, derartige Benachrichtigungen schriftlich vorzunehmen bzw. Telefonate jedenfalls durch nachfolgendes Telefax zu bestätigen.

    5.)
    Weiter empfehlen wir, Standgeldzahlungen an den beauftragten Frachtführer stets nur unter Vorbehalt zu leisten, so lange nicht feststeht, dass seitens des Spediteurs die Standgeldansprüche gegenüber dem Auftraggeber realisiert werden können.

    6.)
    Muss die Standgeldforderung gegenüber dem Auftraggeber klageweise beigetrieben werden, so empfiehlt sich in jedem Fall eine Streitverkündung an den eingesetzten Frachtführer. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiges klageabweisendes Urteil auf für den eingesetzten Frachtführer bindend ist, so dass zugleich feststeht, dass dieser keinerlei Standgeldansprüche geltend machen kann.

    RA Dr. Matthias Knörr