Was ist eine "Leerfahrt" im Sinne des BKFQG

    • Was ist eine "Leerfahrt" im Sinne des BKFQG

      Hallo zusammen,

      seit einiger Zeit sind ja Leerfahrten von den Bestimmungen des BKFQG ausgenommen und der Kutscher braucht dafür keine gültige "95" mehr im Führerschein.

      Ich finde allerdings nirgend wo eine belastbare Definition, was denn nun als Leerfahrt zählt oder was nicht (mehr).

      Sind das jetzt nur die klassischen Werkstatt- und Überführungsfahrten sowie vielleicht noch das Abholen und zurückbringen eines Miet-LKW bei der Vermietstation oder zählt auch die leere Anfahrt zur Ladestelle bzw. Rückfahrt von der Entladestelle zum Firmensitz als Leerfahrt in diesem Sinne.

      Irgendwo stand auch mal, daß ein Fahrzeug auch als "leer" gilt, wenn es die übliche Menge an LaSi-Material mitführt, aber was ist z.B. mit den leeren Tauschpaletten?
      Weis da jemand irgendwas näheres oder hat eine belastbare Quelle? Die Webseite der BAG gibt auch nicht wirklich was her.
    • Leerpaletten und leere WB oder leere Container gehen da schon nicht mehr.

      Das mit den "Leerfahrten" hatten wir erst vor zwei Wochen auf Modulschulung.
      Da hatte wieder einer Ideen in Berlin ohne Rücksprache mit Praktikern.
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    • Die meinen wohl Leerfahrten im Sinne der StVO also Ladefläche wirklich leer und wenn wir von Leerfahrten sprechen ist auch Leergutmitnahme gemeint wenn es nicht explizit das beförderte Transportgut ist was es ja auch schon mal gibt.
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
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      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • Wenn ich eine fremde WB für den Auftraggeber von A nach B bringe ist es keine Leerfahrt - schon klar.
      Genauso, wenn der LKW voll mit (neuen) Europaletten ist. Auch klar...

      Was ist aber mit den 15 oder 18 FP die quasi zur "Fahrzeugausrüstung" gehören. Dann könnte ja auch noch jemand auf die Idee kommen, das Ersatzrad und die Zurrgurte als "Ladung" zu deklarieren.

      Hat denn keiner ne brauchbare Idee?
    • Ersatzrad ist "Fahrzeug". Genauso wie der Dieselkraftstoff im ab-Werk verbauten Treibstoffbehaelter, usw, usw.

      Haste 'nen 20-Liter Kanister zusaetzlich auf der Ladeflaeche stehen oder leere Paletten, und selbst wenn Du nur Spanngurte unten im Staukasten liegen hast, ist das Fahrzeug nicht "leer". Besser ist es wohl zu schlucken und nicht zu hinterfragen als sich mit den Beamten anlegen (die sitzen am laengeren Hebel).

      Gilt wohl fuer alle gewerblich angemeldeten LKW. Eine Ausnahme waere wenn Du ein altes Feuerwehrfahrzeug (privat angemeldet) zu einem Oldtimertreffen faehrst. Da kannste Deinen Schlafsack, 'ne Kiste Bier und wohl auch 'ne leere Palette 'draufschmeisen und den Bock fahren mit dem alten Klasse 2 (ohne Module, ohne "95" und ohne Fahrerkarte).

      Oder Du machst 'ne "Werkstattfahrt" und auf der Ladeflaeche liegt, was eben da gerade liegt. Nur, fuer die Werkstattkarte brauchste ja erst wieder die Module und die "95".


      Klaus
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.